1. |
Allgemeines |
1.1 |
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Kaufverträge
und für alle Geschäftsverbindungen der INFODAT, jeweils für
alle Geschäftsvorgänge. Andere Bedingungen als diese, insbesondere
allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers, gelten nicht, auch wenn
INFODAT ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
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1.2 |
Spätestens mit Annahme der Ware erkennt der Käufer diese allgemeinen
Geschäftsbedingungen der INFODAT an.
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2. |
Angebote und Aufträge
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2.1 |
Sämtliche Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien, telefonische
Vereinbarungen oder sonstige Abmachungen, insbesondere Auftragsänderungen,
bedürfen beiderseitiger schriftlicher Festlegung, und soweit sie
vom ursprünglich vereinbarten Kaufvertrag abweichen, der schriftlichen
Änderungsbestätigung.
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2.2 |
An INFODAT erteilte Aufträge, werden erst durch schriftliche Bestätigung
der INFODAT rechtsverbindlich. Diese Auftragsbestätigung wird durch
die Rechnung ersetzt, wenn der Auftrag sofort ausgeführt wird.
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2.3 |
INFODAT ist zur Annahme eines Kaufangebotes nicht verpflichtet, wenn Aufträge aufgrund von Rundschreiben und Preislisten eingehen. |
2.4 |
Angebote der INFODAT GmbH sind freibleibend, sofern die Bindung an das Angebot nicht schriftlich vermerkt ist. |
2.5 |
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil jedes Angebotes der INFODAT.
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2.6 |
Zusicherung über Produktbeschaffenheit werden nur dann Vertragsbestandteil,
wenn sie schriftlich ausdrücklich bestätigt sind. Prospektangaben
gelten nur dann als ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften im Sinne
des Kaufrechtes, wenn diese schriftlich ausdrücklich im Einzelfalle
vereinbart sind.
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3. |
Preise |
3.1 |
Die Preise verstehen sich in EURO ausschließlich Verpackung für
Lieferung ab Werk zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung gültigen
Mehrwertsteuer, sowie etwaige andere gesetzliche Lieferabgaben. Es gilt
die jeweils neueste Version der INFODAT Preisliste.
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4. |
Versand und Gefahrenübergang |
4.1 |
Der Versand erfolgt auf Rechnung des Kunden, Transportversicherung zu
dem vom Kunden bestimmten Übergabeort wird von INFODAT in Deckungshöhe
des Kaufpreises durchgeführt und berechnet, es sei denn, sie wird
vom Kunden schriftlich ausgeschlossen. Teillieferungen durch die INFODAT
sind zulässig.
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5. |
Zahlungsbedingungen
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5.1 |
Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung und Lieferung
ohne jeden Abzug zu leisten. Danach werden mit der ersten Mahnung beginnend
bankübliche Zinsen verrechnet, mindestens in Höhe von 1% über
dem jeweiligen Lombardsatz der Bundesbank.
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5.2 |
Zahlungen werden vorab zur Begleichung der ältesten fälligen
Schuld zuzüglich der daraus entstandenen Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten
und zuletzt als Zahlung auf den Kaufpreis verwendet.
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5.3 |
Wechsel und vordatierte Schecks werden nach besonderer zeitlich vorangegangener
schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Wechselsteuer
sowie Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen gehen zu Lasten des Käufers.
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5.4 |
Wenn mehrere Wechsel in Zahlung gegeben werden, so sind sämtliche Wechsel fällig,
wenn der nächstfällige Wechsel nicht termingemäß eingelöst wird.
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5.5 |
Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen und/oder sonstigen
Verpflichtungen aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der INFODAT
nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein, oder wird über sein Vermögen
oder das seiner gesetzlichen Vertreter Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens
gestellt, so wird die gesamte Rechtsschuld zur sofortigen Zahlung fällig.
In diesem Falle ist INFODAT berechtigt, Rücktritt von allen Verträgen
zu erklären und bereits gelieferte Waren aus Eigentumsvorbehalt zurückzuholen,
sowie Erstattung aller mit dem Rücktritt in ursächlichem Zusammenhang
stehenden Kosten (z. B. Rücktransport, Wertminderung etc.) zu verlangen.
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5.6 |
Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Zahlungsanspruch wegen
Ansprüchen, die sich nicht auf den Liefergegenstand selbst beziehen
ist ausgeschlossen; gegen die Kaufpreisforderung kann nur mit unbestritten
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
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6. |
Eigentumsvorbehalt, Verpfändung, Abtretung |
6.1 |
Die INFODAT behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis
zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich
Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten vor. Bis zum Eigentumsübergang
der von INFODAT an den Käufer gelieferten Waren darf der Käufer
diese weder verpfänden noch zur Sicherheit an Dritte übereignen.
Falls die Waren gepfändet oder beschlagnahmt werden, ist der Käufer
verpflichtet, die INFODAT unverzüglich zu benachrichtigen und hat
alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Freigabe der Waren entstehen,
zu tragen. Der Käufer darf die Waren im normalen Geschäftsbetrieb
verkaufen, sofern er gegenüber der INFODAT mit der Erfüllung
seiner Verbindlichkeiten nicht im Verzug ist. Die Gefahr des Untergangs,
der Beschädigung oder der Abnutzung während der Zeit des Eigentumsvorbehalts
trägt der Käufer. Soweit der Käufer die Ware mit anderen
Gegenständen verbindet, erwirbt INFODAT das Miteigentum an den verbundenen
Sachen im Verhältnis des Wertes der anderen mit den Waren der INFODAT
verbundenen Sachen. Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe
der Vorbehaltsware im jeweiligen Netto-Rechnungswert der Vorbehaltsware
zur Sicherheit hiermit an INFODAT ab. INFODAT nimmt diese Abtretung hiermit
an. Das Recht des Käufers, die von INFODAT gelieferten Waren zu verkaufen
endet dann, wenn der Käufer im Zahlungsrückstand ist oder zahlungsunfähig
wird. In diesem Falle kann der Käufer über die Vorbehaltsware
nur mit schriftlicher Genehmigung der INFODAT verfügen.
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7. |
Lieferfristen |
7.1 |
Da INFODAT selbst nicht Hersteller der von ihr verarbeiteten Bauteile
ist, können Lieferfristen nur für an Lager liegende Waren angegeben
werden. Darüber hinaus handelt es sich nur um ''voraussichtliche"
Liefertermine ohne Verbindlichkeit im Sinne eines Fixtermins. INFODAT
ist verpflichtet, voraussichtliche Verzögerungen des Liefertermins
unverzüglich dem Käufer schriftlich mitzuteilen.
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7.2 |
Verzögert sich ein in Aussicht gestellter "voraussichtlicher Liefertermin"
für den Käufer unzumutbar, so hat dieser das Recht, der INFODAT
eine angemessene, mindestens 4wöchige Nachfrist zu setzen und nach
ergebnislosem Verstreichen dieser Nachfrist ganz oder teilweise vom Kaufvertrag
zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen,
auch Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, es sei
denn, einem gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von INFODAT
wird Vorsatz oder grobe Fahrlässigeit nachgewiesen.
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7.3 |
Die im schriftlichen Kaufvertrag ursprünglich in Aussicht gestellte
voraussichtliche Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Betriebsstörungen,
Streik, Aussperrung, Nichtbelieferung durch Vorlieferanten und sonstigen
Umständen, auf die INFODAT keinen Einfluß hat.
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8. |
Lieferstorno |
8.1 |
Sofern der Kunde Bestellungen ganz oder teilweise storniert und seiner Abnahmepflicht nicht nachkommt,
ist INFODAT berechtigt, pauschalen Schadenersatz geltend zu machen.
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8.2 |
Die zum Zeitpunkt des Vertragsrücktritts bereits produzierten Liefergegenstände
sind mit dem vollen Kaufpreis zu bezahlen.
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8.3 |
Für noch nicht produzierte Gegenstände ist eine Pauschalentschädigung
von 60% zu zahlen, wenn das Storno nicht früher als 30 Tage vor dem
vorgesehenen Liefertermin erfolgt.
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8.4 |
In allen anderen Fällen ist eine Pauschal-Entschädigung in Höhe von 40% des Liefernetto-Wertes zu entrichten. |
8.5 |
Sofern der Kunde einen geringeren Schaden nachweist, ist nur dieser Schaden
zu ersetzen. Umgekehrt kann INFODAT an Stelle der Pauschal-Entschädigung
den tatsächlich entstandenen Schaden im Falle des Vertragsrücktritts berechnen.
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8.6 |
Unberührt hiervon bleibt das Recht Schadenersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen, sofern der Kunde Teillieferungen nicht vertragsgemäß
bezahlt und deshalb Restlieferungen von INFODAT abgelehnt werden.
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9. |
Gewährleistung (Hardware) |
9.1 |
INFODAT leistet Gewähr dafür, daß gelieferte Hardware
keine Material- und Verarbeitungsfehler aufweist, die den Wert oder die
Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach Vertrag vorausgesetzten
Gebrauch aufheben oder mindern.
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9.2 |
Die Gewährleistung besteht auch bei dem Fehlen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung zugesicherter Eigenschaften. |
9.3 |
Der Gewährleistungszeitraum entspricht den gesetzlichen Vorschriften ab Empfang der Ware durch den Käufer. |
9.4 |
Transportschaden und Mindermengen an Lieferungen sind innerhalb von 8
Tagen nach Empfang der Lieferung durch INFODAT vom Kunden schriftlich
mitzuteilen. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich
nach der Ablieferung durch INFODAT zu untersuchen und wenn sich ein Mangel
zeigt, diesen der INFODAT unverzüglich schriftlich anzuzeigen und
die fehlerhafte Ware mit genauer Darstellung der behaupteten Mängel
frei Haus zuruckzuliefern. Unterläßt der Käufer die Anzeige,
so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei genauer
Untersuchung nicht erkennbar. Ein solcher Mangel muß unverzüglich
nach Entdeckung geltend gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware in
Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
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9.5 |
Bei begründeter Mängelrüge leistet INFODAT Gewähr
in der Weise, daß sie Material und Verarbeitungsfehler durch Instandsetzung
oder Ersatz der betroffenen Teile behebt.
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9.6 |
Wenn der Käufer mit der Erfüllung keiner dieser ihm zustehenden
Gewährleistungsansprüche durch INFODAT einverstanden ist, entfallen
seine etwaigen Ansprüche auf Wandelung, Minderung oder Schadenersatz
einschließlich etwaiger Ersatz auf Montage- und Demontagekosten
und Folgeschäden
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9.7 |
INFODAT übernimmt keine Gewährleistung für Mängel
der Kaufsache die durch Zufall, unsachgemäßen Gebrauch, Fahrlässigkeit,
Veränderung, unsachgemäße Installierung, Reparatur oder
unsachgemäße Prüfmaßnahmen des Käufers oder
seiner Beauftragten entstanden sind.
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9.8 |
Durch Entfernen oder beseitigen der technischen Originalkennzeichen erlischt die Garantie. |
9.9 |
Bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder mangelhafter Ersatzlieferung
hat der Käufer das Recht Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises)
oder Wandelung (Rückgängigmachung) des Vertrages zu verlangen.
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9.10 |
INFODAT kann bei Verkauf von gebrauchter Hardware jegliche Gewährleistung ausschließen. |
9.11 |
Persönliche Haftung von INFODAT-Angestellten, die als Erfüllungsgehilfen von INFODAT tätig geworden sind, ist ausgeschlossen. |
10. |
Gewährleistung (Software) |
10.1 |
Für Lieferung von Software gilt -unter Ausschluß von Werkvertrags- und Kaufrecht- Dienstvertragsrecht. |
10.2 |
Sofern von INFODAT entwickelte Software nicht dem vertraglich zugesicherten
Eigenschaften entspricht und Abweichungen schriftlich durch den Kunden
gerügt werden, ist INFODAT innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist
zur kostenlosen Nachbesserung verpflichtet.
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10.3 |
Für nicht von INFODAT hergestellte Software wird keine Gewährleistung
übernommen. Es gelten die aus den jeweiligen Lizenzbedingungen ersichtlichen Rechte.
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10.4 |
Als Fehler gilt jedoch nicht die Produktabweichung im Sinne von Marktneuerungen.
Auf die Softwarepflege und -anpassung hat der Kunde nur Anspruch bei Abschluß
eines weitergehenden Beratungsvertrags.
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10.5 |
Eine Haftung für Schadenersatz für unmittelbare und mittelbare
Schäden wird ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
von INFODAT vor.
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11. |
Produzentenhaftung |
11.1 |
Der Kunde wird von der Haftung gemäß der EG-Richtlinie Produkthaftung
insoweit freigestellt, als es sich um Schäden handelt, die ihre Ursache
in der Fehlerhaftigkeit eines Produktes, das von der Firma INFODAT hergestellt wurde, haben.
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11.2 |
Die Haftungsfreistellung erfolgt nicht für den Fall, daß die
Fehlerhaftigkeit eines Produktes des Kunden durch Verwendung eines Produktes
der Firma INFODAT entstanden ist, weil das Produkt der Firma INFODAT nicht
in der gewählten Weise hatte eingesetzt werden dürfen. Die Haftungsfreistellung
erfolgt weiter nicht für den Fall, daß die Firma INFODAT ein
Produkt auf Anleitung des Kunden herstellt, ohne Kenntnis des Endprodukts
bzw. ohne die Möglichkeit einer Kontrolle seiner Verwendung.
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11.3
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Es erfolgt keine Haftfreistellung dem Kunden gegenüber soweit für
die Firma INFODAT ein Haftungsausschlußgrund gemäß Artikel
7 der EG-Richtlinie greift.
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12. |
Export und Re-Export |
12.1 |
Alle Lieferungen der INFODAT erfolgen vorbehaltlich der Ausfuhrgenehmigung
nach bundesdeutschem Außenwirtschaftsrecht, dessen Kenntnisverschaffungdem Kunden obliegt.
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12.2 |
Von INFODAT gelieferte Produkte und technisches Know-How sind aufgrund
der bestehenden Lizenzen und Urheberrechte zum Verbleib in der Bundesrepublik
Deutschland bestimmt. Die Wiederausfuhr -einzeln oder in systemintegrierter
Form- ist für den Kunden genehmigungspflichtig.
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13. |
Gerichtsstand |
13.1 |
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder um diesen Vertrag ist der Sitz der Gesellschaft. |
13.2 |
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. |
14. |
Sonstiges |
14.1 |
Falls der Käufer seine Pflichten aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt,
kann INFODAT weitere Lieferungen unbeschadet der Geltendmachung ihrer
sonstigen Rechte verweigern.
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14.2 |
Wird eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtskräftig
für unwirksam erklärt, so gilt sie als durch eine Regelung ersetzt,
die dem Sinngehalt der unwirksam gewordenen Bestimmung im wirtschaftlichen
Ergebnis möglichst nahe kommt und den Interessen der beteiligten
Parteien Rechnung trägt.
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14.3 |
Der Käufer kann ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung von INFODAT seine Rechte nicht an Dritte abtreten. |
14.4 |
Fällt ein Kunde unter den persönlichen Schutzbereich des Datenschutzgesetzes,
erklärt er sich mit der Verarbeitung seiner Daten einverstanden,
soweit sie für den Zweck des Vertrages erforderlich sind.
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14.5 |
Die Urheberrechte sowie Verwendungs- und Verwertungsrechte an dem verkauften
Produkt verbleiben unabhängig von der vertraglich geregelten Lieferung
an den Kunden bei INFODAT. Nachbau einzelner Lieferteile oder Systeme
der INFODAT ist nur mit schriftlicher Genehmigung der INFODAT erlaubt.
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14.6 |
Die Vervielfältigung von INFODAT Software ist nur für Zwecke der Datensicherung im Hause des Kunden gestattet. |
14.7 |
INFODAT Produkte oder Teile davon dürfen nicht ohne Rücksprache
mit der INFODAT GmbH in lebenserhaltenden medizinischen oder militärischen
Systemen eingesetzt werden. Für von INFODAT nicht hergestellte Software
gelten die jeweiligen Copyright-Vorschriften.
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